Freiburg Beschluss von Schultheiss, Kleinem und Grossen Rat zu Freiburg betr. das Recht der Geistlichen in den welschen Pfarreien des Kantons auf den Neubruch-(Noval)-Zehnten, das ihnen nur für die ersten drei Jahre zugestanden wird. Für die vier deutschsprachigen Pfarreien (Tafers, Düdingen, Uebe

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Freiburg
Fach (Urkunden):Freiburg
Entstehungszeitraum:23.03.1747
Zeitraum 2:06.04.1747
Titel:Beschluss von Schultheiss, Kleinem und Grossen Rat zu Freiburg betr. das Recht der Geistlichen in den welschen Pfarreien des Kantons auf den Neubruch-(Noval)-Zehnten, das ihnen nur für die ersten drei Jahre zugestanden wird. Für die vier deutschsprachigen Pfarreien (Tafers, Düdingen, Ueberstorf und Wünnewil) bleibt es bei der Regelung vom 14.07.1595.
Bemerkungen:Per Kopie vom November 1809, erstellt vom Stiftsschaffner zu Bern (auf Befehl des Finanzrates) nach dem Original, das ihm vom Pfarrer von Wünnewil mitgeteilt wurde.
Archivalienart:Urkunde
 

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