Freiburg Beschluss von Schultheiss, Kleinem und Grossen Rat zu Freiburg betr. das Recht der Geistlichen in den welschen Pfarreien des Kantons auf den Neubruch-(Noval)-Zehnten, das ihnen nur für die ersten drei Jahre zugestanden wird. Für die vier deutschsprachigen Pfarreien (Tafers, Düdingen, Uebe

Archivplan-Kontext


Signatur:Freiburg
Fach (Urkunden):Freiburg
Entstehungszeitraum:23.03.1747
Zeitraum 2:06.04.1747
Titel:Beschluss von Schultheiss, Kleinem und Grossen Rat zu Freiburg betr. das Recht der Geistlichen in den welschen Pfarreien des Kantons auf den Neubruch-(Noval)-Zehnten, das ihnen nur für die ersten drei Jahre zugestanden wird. Für die vier deutschsprachigen Pfarreien (Tafers, Düdingen, Ueberstorf und Wünnewil) bleibt es bei der Regelung vom 14.07.1595. Per Kopie vom November 1809, erstellt vom Stiftsschaffner zu Bern (auf Befehl des Finanzrates) nach dem Original, das ihm vom Pfarrer von Wünnewil mitgeteilt wurde.
Archivalienart:Urkunde
 

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