Haus Köniz Der Rat zu Bern erkennt anlässlich eines Streites um den Jungzehnten ab einer Matte zu Holligen, dass Stadtburger, die in der Stadt wohnen, den Jungzehnten ab Gütern zu Sulgen (und Holligen) dem Deutschordenshaus Köniz in Geld entrichten dürfen. Eine beglaubigte Abschrift von 1758 finde

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Haus Köniz
Fach (Urkunden):Haus Köniz
Entstehungszeitraum:21.06.1393
Titel:Der Rat zu Bern erkennt anlässlich eines Streites um den Jungzehnten ab einer Matte zu Holligen, dass Stadtburger, die in der Stadt wohnen, den Jungzehnten ab Gütern zu Sulgen (und Holligen) dem Deutschordenshaus Köniz in Geld entrichten dürfen. Eine beglaubigte Abschrift von 1758 findet sich in Urbarien Bern III (Köniz), Nr. 7, S. 81.
Siegler:Ludwig von Seftigen, Schultheiss zu Bern (f.)
Archivalienart:Urkunde
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.query.sta.be.ch/detail.aspx?ID=39664
 

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