Inselarchiv Schultheiss und Rat zu Bern erkennen als Appellationsinstanz, dass Ruof (Rudolf) Schnewli als Inhaber eines Lehenguts zu Niederwangen nicht befugt sei, im sogenannten "Zimmermannsholz" seines Lehenherrn, des Seilerinspitals in Bern, nach Belieben Holz, auch zum Verkauf, zu schlagen. Nu

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Inselarchiv
Fach (Urkunden):Inselarchiv
Entstehungszeitraum:21.02.1522
Titel:Schultheiss und Rat zu Bern erkennen als Appellationsinstanz, dass Ruof (Rudolf) Schnewli als Inhaber eines Lehenguts zu Niederwangen nicht befugt sei, im sogenannten "Zimmermannsholz" seines Lehenherrn, des Seilerinspitals in Bern, nach Belieben Holz, auch zum Verkauf, zu schlagen. Nur Bau- und Brennholz zum eigenen Bedarf darf er mit Erlaubnis des Spitals fällen.
Siegler:Stadt Bern (I)
Bemerkungen:Vgl. Urkunde vom 17.03.1518
Archivalienart:Urkunde
 

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