Interlaken Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden, dass das Kloster Interlaken nicht verpflichtet ist, die Schulden verstorbener weltgeistlicher Pfarrer auf seinen Kollaturpfarreien zu begleichen, sofern es die Erbschaft ausschlägt, sondern nur wenn es die Erbschaft annimmt. Wenn das Kloster Chor

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Interlaken
Fach (Urkunden):Interlaken
Entstehungszeitraum:19.01.1491
Titel:Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden, dass das Kloster Interlaken nicht verpflichtet ist, die Schulden verstorbener weltgeistlicher Pfarrer auf seinen Kollaturpfarreien zu begleichen, sofern es die Erbschaft ausschlägt, sondern nur wenn es die Erbschaft annimmt. Wenn das Kloster Chorherren seines Konvents auf die Pfarrpfründen setzt, haftet es selbstverständlich für ihre Schulden.
Siegler:Stadt Bern (f.)
Bemerkungen:Vidimierte zeitgenössische Kopie
Archivalienart:Urkunde
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.query.sta.be.ch/detail.aspx?ID=45522
 

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