Signau Vidimus vom 07.04.1511 (ausgestellt durch Schultheiss und Rat zu Bern) Schultheiss und Rat zu Bern erklären, dass alle Sachen, für die das Gericht zu Trub zuständig ist, auch vor diesem Gericht ausgetragen und erledigt werden sollen und nicht vor den Rat in Bern zu ziehen seien - es sei den

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Signau
Fach (Urkunden):Signau
Entstehungszeitraum:02.01.1467
Zeitraum 2:07.04.1511
Titel:Vidimus vom 07.04.1511 (ausgestellt durch Schultheiss und Rat zu Bern) Schultheiss und Rat zu Bern erklären, dass alle Sachen, für die das Gericht zu Trub zuständig ist, auch vor diesem Gericht ausgetragen und erledigt werden sollen und nicht vor den Rat in Bern zu ziehen seien - es sei denn, um Rat einzuholen.
Siegler:Vidimus (1511): Stadt Bern (f.)
Archivalienart:Urkunde
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.query.sta.be.ch/detail.aspx?ID=58951
 

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