FA von Hallwyl, Abschriften, zu 1505.05.26 Dietrich von Hallwyl, eingeklagt von Cuntz Wäber von Veltheim, soll bei seiner Gewerd und den 6 Viertel Zins bleiben, der andere beweise denn, dass die 3 Viertel auf ein anderes Gut geschlagen, oder von Hans von Hallwyl ihm nachgelassen worden seien, 1505

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:FA von Hallwyl, Abschriften, zu 1505.05.26
Titel:Dietrich von Hallwyl, eingeklagt von Cuntz Wäber von Veltheim, soll bei seiner Gewerd und den 6 Viertel Zins bleiben, der andere beweise denn, dass die 3 Viertel auf ein anderes Gut geschlagen, oder von Hans von Hallwyl ihm nachgelassen worden seien
Entstehungszeitraum:26.05.1505
Archivalienart:Akte/Dokument
 

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