Wangen Schultheiss und Rat zu Bern schützen die Propstei Herzogenbuchsee bei ihren Rechten auf den Jungzehnten und auf den Bezug von je 4 Mass pro Saum Tavernenweins. Ferner wird entschieden, dass die Propstei neben dem Eber und dem Wucherstier nicht auch noch einen Hengst zu halten brauche, wie d

Archivplan-Kontext


Signatur:Wangen
Fach (Urkunden):Wangen
Entstehungszeitraum:26.05.1512
Titel:Schultheiss und Rat zu Bern schützen die Propstei Herzogenbuchsee bei ihren Rechten auf den Jungzehnten und auf den Bezug von je 4 Mass pro Saum Tavernenweins. Ferner wird entschieden, dass die Propstei neben dem Eber und dem Wucherstier nicht auch noch einen Hengst zu halten brauche, wie die Untertanen dies gefordert hatten.
Siegler:Stadt Bern (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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