Wangen Das Gericht zu Herzogenbuchsee entscheidet gegen die Ansprüche des Klosters St. Peter im Schwarzwald, dass dem Dekan Benedikt Steiner zu Burgdorf und dessen Bruder Hans (Johann) Steiner, Kaplan zu Herzogenbuchsee, der halbe Ehrschatz von der Mühle zu Oberönz zustehe, da ihnen der halbe Zins

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Wangen
Fach (Urkunden):Wangen
Entstehungszeitraum:19.08.1522
Titel:Das Gericht zu Herzogenbuchsee entscheidet gegen die Ansprüche des Klosters St. Peter im Schwarzwald, dass dem Dekan Benedikt Steiner zu Burgdorf und dessen Bruder Hans (Johann) Steiner, Kaplan zu Herzogenbuchsee, der halbe Ehrschatz von der Mühle zu Oberönz zustehe, da ihnen der halbe Zins von dieser Mühle gehört. Zugleich wird die Urkunde vom 24.04.1426, die den beiden Steiner als Beweistitel für ihre Ansprüche diente, von der Gegenseite aber wegen des fehlenden Siegels angefochten worden war, transsumiert und damit in ihrer Rechtskraft bestätigt.
Siegler:Conrad (Konrad) Vogt, Vogt zu Wangen (II)
Bemerkungen:Beilage: Kopie aus der Wende 16./17. Jahrhundert
Archivalienart:Urkunde
 

URL für diese Verz.-Einheit

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