Signau Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden gegenüber einer Klage des Klosters Trub, dass die Langnauer in der Ilfis, soweit Twing und Bann des Klosters reichen, mit Angelschnüren und Setzbähren fischen dürfen, doch im Übrigen der Fischereihoheit des Klosters ohne Schaden., 1418.09.02 (Archivei

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Signau
Fach (Urkunden):Signau
Entstehungszeitraum:02.09.1418
Titel:Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden gegenüber einer Klage des Klosters Trub, dass die Langnauer in der Ilfis, soweit Twing und Bann des Klosters reichen, mit Angelschnüren und Setzbähren fischen dürfen, doch im Übrigen der Fischereihoheit des Klosters ohne Schaden.
Siegler:Stadt Bern (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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