Signau Vidimus vom 21.07.1525 Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden gegenüber einer Klage des Klosters Trub, dass die Langnauer in der Ilfis, soweit Twing und Bann des Klosters reichen, mit Angelschnüren und Setzbähren fischen dürfen, doch ohne dass im Übrigen die Fischereihoheit des Klosters Ei

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Signau
Fach (Urkunden):Signau
Entstehungszeitraum:02.09.1418
Zeitraum 2:21.07.1525
Titel:Vidimus vom 21.07.1525 Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden gegenüber einer Klage des Klosters Trub, dass die Langnauer in der Ilfis, soweit Twing und Bann des Klosters reichen, mit Angelschnüren und Setzbähren fischen dürfen, doch ohne dass im Übrigen die Fischereihoheit des Klosters Eintrag geschehen soll.
Siegler:Vidimus (1525): Stadt Bern (I)
Archivalienart:Urkunde
 

URL für diese Verz.-Einheit

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