Wangen Konturnacialurteil des Gerichts auf der Emmenbrücke in der Grafschaft Wangen, an des Heiligen Reiches Strasse, gegen Benedikt Müller, der zu Derendingen an Hensli (Johann) Benedict einen Totschlag verübte: Leib und Gut des Totschlägers sind der Stadt Bern verfallen, doch sind aus dem Gut zu

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Signatur:Wangen
Fach (Urkunden):Wangen
Entstehungszeitraum:25.08.1472
Titel:Konturnacialurteil des Gerichts auf der Emmenbrücke in der Grafschaft Wangen, an des Heiligen Reiches Strasse, gegen Benedikt Müller, der zu Derendingen an Hensli (Johann) Benedict einen Totschlag verübte: Leib und Gut des Totschlägers sind der Stadt Bern verfallen, doch sind aus dem Gut zunächst die Gläubiger zu befriedigen, der Gattin des Täters ihr zugebrachtes Gut, Morgengabe und Wiederfall herauszugeben und am Rest Benedikt Müller und seine Kinder zu gleichen Teilen berechtigt sein, der Anteil Müllers aber der Stadt Bern heimfallen. Das Gericht betont sodann nachdrücklich die Hochgerichtsrechte Berns in der ganzen Grafschaft Wangen gegenüber den Niedergerichtsrechten Solothurns.
Siegler:Hartmann vom Stein, Edelknecht, des Rats zu Bern (II)
Bemerkungen:Dazu ein Vidimus vom 18.01.1481 im Fach Solothurn. Rennefahrt: Stadtrecht von Bern, IV, 1, S. 143, Z. 6 ff.
Archivalienart:Urkunde
 

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